Fehlende ABE und das Risiko im Straßenverkehr

Hier erfährst du, weshalb beim Tausch von serienmäßigen Teilen gegen Zubehör unbedingt darauf zu achten ist, dass dieses auf dein Fahrzeug zugelassen ist.
Von Tom Schwiha
Veröffentlicht am 25 März 2021, 11:40 Uhr

 

Wenn du deine serienmäßigen Fahrzeugteile gegen Zubehör tauschst, achte unbedingt darauf, dass dieses für dein Fahrzeug zugelassen ist.

Folgen von Nichtbeachtung

Am Beispiel der Felgen zeigt sich das besonders gut:
Kauft man eine Zubehör-Felge, so gehört dazu stets ein Schriftstück, aus welchem hervorgehen muss, dass die Felge für dieses Fahrzeug zugelassen ist und du diese im öffentlichen Straßenverkehr nutzen darfst.

Verwendest du diese, ohne dies geprüft zu haben, riskierst du folgendes:
Laut §19(2) StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, sobald „eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist“ oder „das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird“.
Das bedeutet laut Bußgeldkatalog zwar nur eine geringe Strafe, der Haken dabei ist jedoch der Versicherungsschutz. In jeder Fahrzeugversicherung steht, dass der Versicherungsschutz nur bei gültiger Betriebserlaubnis besteht. Ein selbstverschuldeter Unfall mit Personenschaden kann so schnell zur Privatinsolvenz führen, da die Versicherung nicht zahlen wird. Du solltest daher bei jedem Anbauteil auf dessen Zulässigkeit achten.

Allgemeine Betriebserlaubnis und Abnahmen

Am Beispiel der Felge sei die korrekte Verfahrensweise erklärt, welche oft in der Praxis vergessen oder falsch interpretiert wird:

Damit der Versicherungsschutz wirkt, müssen Ersatzteile und Zubehör zugelassen sein

Ein Teilgutachten bedeutet immer, dass dieses vom Prüfer (TÜV/Dekra) geprüft und eingetragen werden muss. Der Prüfer erstellt eine Abnahme nach §19(3) StVZO, welche der Fahrzeugführer immer im Fahrzeug mitführen muss, um es bei entsprechenden Kontrollen vorzuzeigen.

Bei einer ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) kommt es darauf an, was im Verwendungsbereich geschrieben steht. In den Auflagen steht, ob die ABE nur mitzuführen ist oder ob eine Abnahme nach §19(3) erforderlich ist.

Kleine Felgengrößen sind oft ohne Eintrag zulässig, da der Bauraum im Radkasten entsprechenden Platz hergibt. Je größer die Rad-Reifen-Kombination wird, umso eher sichert sich der Felgen-Hersteller damit ab, dass ein Prüfer nochmal schaut, ob das in der Realität auch wirklich passt oder ob ein Reifen am Fahrzeug anstößt. Sollte das Fahrzeug mit der passenden Reifengröße dort nicht aufgeführt sein, so muss dies per Einzelabnahme (§19(2) StVZO) abgenommen werden. Daher werden bei jeder Hauptuntersuchung durch TÜV oder Dekra diese Dokumente genau geprüft, um die allgemeine Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Da diese Dokumente teils Geld kosten, verzichten viele Händler darauf, diese dem Kunden mitzugeben. Das führt spätestens bei der nächsten Hauptuntersuchung zu Problemen, da der Prüfer das Fahrzeug durchfallen lassen muss. Im Zweifelsfall kannst du bei der örtlichen Prüforganisation mit entsprechenden Unterlagen nachfragen, ob das Fahrzeugteil zulässig ist oder nicht.

Weitere informative Beiträge rund um die Themen Auto und Motorrad findest du auf Revoka, dem Vergleichsportal für Motorradbekleidung, Motorrad- und Autoreifen